Sie sehen hier das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der am 22.10.2008 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung von 1994 ab.

Ausführungsgesetz VwGO

   Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22)   
   2. Abschnitt - Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 19 - 22)   

§ 22
Kosten

Es werden Gerichtsgebühren nur nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen finden die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Rechtsprechung zu § 22 AGVwGO

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