Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
| 2. Abschnitt - Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 19 - 22) |
Es werden Gerichtsgebühren nur nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen finden die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Rechtsprechung zu § 22 AGVwGO
2 Entscheidungen zu § 22 AGVwGO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.2011 - DL 13 S 2211/10
Vorläufiger Rechtsschutz gegen entfernungsvorbereitende vorläufige ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09
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