Abgabenordnung
| Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
| Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
| 1. | zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, | |
| 2. | zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte, | |
| 3. | zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist. |
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
Rechtsprechung zu § 364b AO
93 Entscheidungen zu § 364b AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02
Kostentragung bei Berücksichtigung von im Einspruchsverfahren gemäß § 364 b ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02
Rechtsgrundlage einer Ausschlussfrist zur Vorlage von Steuererklärungen im ...
- FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02
- FG Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 1 K 163/01
Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsbegründung erst im Klageverfahren nach ...
- BFH, 17.12.1997 - I R 47/97
Ermessensausübung bei Präklusion
- BFH, 10.06.1999 - IV R 23/98
Versäumung der Präklusionsfrist
- FG München, 11.10.2000 - 1 K 4131/99
Bedeutung des § 364b AO für das FA im Klageverfahren nach Änderung von § ...
- BFH, 19.03.1998 - V R 7/97
Einreichung von Steuererklärungen im Klageverfahren
- BFH, 30.06.2004 - III B 6/04
Verspätetes Vorbringen
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 13.11.2003 - 15 K 3339/00
Präklusion im FG-Verfahren und Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach ...
- FG Köln, 13.11.2003 - 15 K 3339/00
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Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- Bestandskraft
- § 172 (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 76
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 137