Abgabenordnung

   Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368)   

§ 364b
Fristsetzung

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

Rechtsprechung zu § 364b AO

93 Entscheidungen zu § 364b AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 93 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Nürnberg
28.09.2012
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Literatur im Internet zu § 364b AO

Querverweise

Auf § 364b AO verweisen folgende Vorschriften:
    AO
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            Bestandskraft
              § 172 (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht