Adoptionsvermittlungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d) |
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
| 1. | sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder | |
| 2. | einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen |
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kinder oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.
Literatur im Internet zu § 13a AdVermiG
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Querverweise
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