Adoptionsvermittlungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Ersatzmutterschaft (§§ 13a - 13d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 13a
Ersatzmutter

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,

1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen

und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kinder oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

Literatur im Internet zu § 13a AdVermiG

Querverweise

Auf § 13a AdVermiG verweisen folgende Vorschriften:
    AdVermiG
      Ersatzmutterschaft
        § 13b (Ersatzmuttervermittlung)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 13a AdVermiG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht