Aktiengesetz

   Zweites Buch - Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278 - 290)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 287
Aufsichtsrat

(1) Die Beschlüsse der Kommanditaktionäre führt der Aufsichtsrat aus, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre, wenn die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewählt hat. Für die Kosten des Rechtsstreits, die den Kommanditaktionären zur Last fallen, haftet die Gesellschaft unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditaktionäre.

(3) Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.

Rechtsprechung zu § 287 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 287 AktG

Querverweise

Auf § 287 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 287 AktG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht