Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77) |
(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.
Rechtsprechung zu § 72b ArbGG
12 Entscheidungen zu § 72b ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 20.12.2006 - 5 AZB 35/06
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
- BAG, 22.08.2007 - 4 AZN 1225/06
Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters an der Unterschriftsleistung
- BAG, 02.11.2006 - 4 AZN 716/06
Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils ohne ...
- BAG, 15.03.2006 - 9 AZN 885/05
Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - Rechtsmittelverzicht - ...
- BAG, 03.03.2010 - 4 AZB 23/09
Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung - Vorliegen eines ...
- BAG, 24.06.2009 - 7 ABN 12/09
Urteil - Verhinderung - sofortige Beschwerde
- BVerwG, 09.07.2008 - 6 PB 17.08
Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses; Unterschrift der ehrenamtlichen ...
- BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 696/05
Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen
- BAG, 05.06.2007 - 5 AZR 276/07
Revision gegen Zweites Versäumnisurteil
- BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08
Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe
- LAG Hamburg, 29.09.2009 - 2 Sa 127/09
Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Betriebs; Betriebsratsanhörung bei ...
- LAG Berlin, 25.05.1999 - 3 TaBV 369/99
Konkurs des Arbeitgeberverbandes und Tarifgeltung
Literatur im Internet zu § 72b ArbGG
- Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
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Querverweise
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