Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77)   
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Textdarstellung

  

§ 72b
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils

(1) 1Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2§ 72a findet keine Anwendung.

(2) 1Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. 3§ 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(3) 1Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. 2Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. 3Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

(4) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 2Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.

(5) 1Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 2Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3220), in Kraft getreten am 01.01.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2005Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)09.12.2004BGBl. I S. 3220

Rechtsprechung zu § 72b ArbGG

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Querverweise

Auf § 72b ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Revisionsverfahren
            § 73 (Revisionsgründe)
        Beschlußverfahren
          Dritter Rechtszug
            § 92b (Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung)
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