Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 77
Revisionsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 77 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 77 ArbGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 77 ArbGG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 77 S. 4)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 77 ArbGG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht