Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)   
   3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77)   
§ 77
Revisionsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 77 ArbGG

87 Entscheidungen zu § 77 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 77 ArbGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 77 ArbGG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 77 S. 4)

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