Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 3. Unterabschnitt - Revisionsverfahren (§§ 72 - 77) |
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 77 ArbGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 77 ArbGG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 77 ArbGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 77 ArbGG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Rechtsbeschwerde
- §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 77 S. 4)
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