Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)   
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Unabdingbare Rechte des Betroffenen

(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.

Rechtsprechung zu § 6 BDSG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 BDSG

Querverweise

Auf § 6 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 4g (Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz)
        § 10 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)
        § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
     
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz
          § 24 (Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)

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