Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
| Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen (§§ 83 - 84) |
(1) 1Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise sein Rechtsträger.
(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 83 BDSG
24 Entscheidungen zu § 83 BDSG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23
EuGH-Vorlage zur DSGVO
- OLG Köln, 16.12.2022 - 7 U 184/21
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 16b DC 22.2489
Einstweilige Anordnung betreffend die Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens ...
- OLG Dresden, 05.06.2025 - 8 U 1482/24
Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache ...
- ArbG Koblenz, 09.02.2022 - 7 Ca 2291/21
Benachteiligende Stellenausschreibung - Entschädigung einer abgelehnten ...
- LG Hannover, 01.07.2024 - 18 S 10/23
- LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO; ...
- OLG Celle, 22.09.2022 - 11 U 107/21
Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Weitergabe ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 30.11.2020 - 13 O 210/20
Kein Schadensersatzanspruch wegen behaupteten Mobbings von Vorgesetzten und ...
- LG Hannover, 30.11.2020 - 13 O 210/20
- OLG Düsseldorf, 07.05.2020 - 10 U 178/19
Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Detektivvertrages Wirksamkeit im Hinblick ...
Querverweise
Auf § 83 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion
- § 85 (Schadensersatz und Entschädigung)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 12 (Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken)