Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 2 - Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 15 - 21) |
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Rechtsprechung zu § 17 BEEG
37 Entscheidungen zu § 17 BEEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10
Urlaub - Elternzeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Saarland, 25.11.2009 - 2 Sa 36/09
Eingruppierung einer Erzieherin nach Beendigung der Tätigkeit und Aufnahme bei ...
- LAG Saarland, 25.11.2009 - 2 Sa 36/09
- ArbG Karlsruhe, 16.12.2011 - 3 Ca 281/11
Urlaubsabgeltung - Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 BEEG
- LAG Niedersachsen, 16.11.2010 - 3 Sa 1288/10
Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 BEEG - kein Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 29.03.2012 - 5 Sa 140/12
(Urlaubsabgeltungsanspruch - Vereinbarkeit von § 17 Abs 1 BEEG mit der EGRL ...
- ArbG Berlin, 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08
Urlaubsabgeltung trotz mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit; Urlaubsabgeltung trotz ...
- BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung
- ArbG Herne, 01.02.2012 - 1 Ca 1751/10
Urlaubsabgeltung bei langjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers.
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Literatur im Internet zu § 17 BEEG
- § 17 BEEG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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