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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 4d)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BEEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BEEG (https://dejure.org/gesetze/BEEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BEEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (https://dejure.org/gesetze/BEEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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§ 2c
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. 3Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. 4Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) 1Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) 1Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 3§ 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Der anteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. 2Unterliegt das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 entsprechend zu berücksichtigen.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323), in Kraft getreten am 01.05.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2025
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)23.10.2024BGBl. I Nr. 323
01.09.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes15.02.2021BGBl. I S. 239
29.05.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie20.05.2020BGBl. I S. 1061
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz18.12.2014BGBl. I S. 2325
18.09.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs10.09.2012BGBl. I S. 1878

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Rechtsprechung zu § 2c BEEG

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Querverweise

Auf § 2c BEEG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 
      Elterngeld
        § 2 (Höhe des Elterngeldes)
        § 2b (Bemessungszeitraum)
        § 2c (Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit)
        § 2d (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit)
        § 2e (Abzüge für Steuern)
        § 2f (Abzüge für Sozialabgaben)
        § 4a (Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus)
     
      Verfahren und Organisation
        § 13 (Rechtsweg)
     
      Statistik und Schlussvorschriften
        § 22 (Bundesstatistik)
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