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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 6 - Beendigung der Vormundschaft (§§ 1882 - 1895) |
Alte Fassung
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(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. 2In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
§ 1858- § 1881 (weggefallen)
§ 1882Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883(weggefallen)
§ 1884Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885(weggefallen)
§ 1886Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
§ 1894Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1895Amtsende des Gegenvormunds
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