Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
1Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 295 BGB
2.168 Entscheidungen zu § 295 BGB in unserer Datenbank:
- LAG München, 25.03.2024 - 3 Ta 25/24
Gegenstandswert, Allgemeiner Feststellungsantrag, Schleppnetzantrag, Rechtskraft ...
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 552/20
Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - 23 Sa 1133/21
Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift
- ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21 Corona
Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie - ...
- LG Köln, 05.01.2024 - 82 O 25/23
- OLG Nürnberg, 23.08.2022 - 3 U 81/22
Widerruf beim Gebrauchtwagenkauf
- BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 950/13
Eingruppierung einer Erzieherin mit einer Zusatzausbildung als Heilpädagogische ...
- OLG Karlsruhe, 07.02.2023 - 17 U 16/22
Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucher-Autokredits; ...
- AG Augsburg, 28.10.2013 - 1 M 8610/13
Zwangsvollstreckung: Nachweis eines Annahmeverzugs bei einer Zug um ...
- OLG Köln, 27.08.2021 - 19 U 107/20
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Cayenne S Gesamtlaufleistung ...
§ 295 BGB in Nachschlagewerken
- § 295 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Annahmeverzug