Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 294
Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Rechtsprechung zu § 294 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 294 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 294 BGB:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 294 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht