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https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGebG (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGebG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz
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§ 11
Gebührenarten

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:

1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren).

Rechtsprechung zu § 11 BGebG

3 Entscheidungen zu § 11 BGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 BGebG verweisen folgende Vorschriften:

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