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__paste_bez____paste_norm__ BGebG (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGebG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz
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Textdarstellung

  

§ 17
Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.

Rechtsprechung zu § 17 BGebG

Entscheidung zu § 17 BGebG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 17 BGebG verweisen folgende Vorschriften:

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