Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6) |
(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.
(2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.
(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 1 BKAG
4 Entscheidungen zu § 1 BKAG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 1668/92
Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung ...
- VGH Hessen, 23.04.2002 - 10 UE 4135/98
Datenschutz: Löschungsanspruch; Unzulässigkeit der Speicherung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 152/92
Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung ...
- VGH Hessen, 22.06.1995 - 6 UE 152/92
- LG Hamburg, 24.07.2009 - 324 O 327/08
Widerruf: (un-)wahre Behauptung, das Bundeskriminalamt sei am Abhören von ...
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