§ 2
Geltungsbereich

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

Rechtsprechung zu § 2 BUrlG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 BUrlG

Querverweise

Auf § 2 BUrlG verweisen folgende Vorschriften:

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