Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   11. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a (§§ 80 - 82a)   
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Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.

Rechtsprechung zu § 81a BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 81a BVerfGG

Querverweise

Auf § 81a BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a

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