Baugesetzbuch
| 2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
| 1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
| 6. Abschnitt - Städtebauförderung (§§ 164a - 164b) |
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind
| 1. | die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, | |
| 2. | die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen, | |
| 3. | städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände. |
Literatur im Internet zu § 164b BauGB
Querverweise
Auf § 164b BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
- Stadtumbau
- § 171b (Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept)
- Soziale Stadt
- § 171e (Maßnahmen der Sozialen Stadt)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245 (Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen)
- BauGB
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 136 ff (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245 (Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen)
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