Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Zweiter Abschnitt - Umgang mit Verstorbenen (§§ 25 - 29) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bestattungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BestattG/__paste_norm__.html)
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(1) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht der Leichenöffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
§ 25Allgemeines
§ 26Leichenbesorger
§ 27Überführung in Leichenhallen
§ 28Außergerichtliche Leichenöffnung
§ 29Konservierung und Einbalsamierung von Verstorbenen
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Querverweise
Auf § 28 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 BestattG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 159 (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod)