Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Zweiter Abschnitt - Umgang mit Leichen (§§ 25 - 29) |
(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Abs. 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, daß diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.
(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert oder einbalsamiert werden.
Rechtsprechung zu § 29 BestattG
Entscheidung zu § 29 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 16.03.2004 - 6 K 2954/03
Ausstellung von Ganzkörperplastinaten menschlicher Leichen
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