Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Zweiter Abschnitt - Umgang mit Leichen (§§ 25 - 29)   
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Konservierung von Leichen

(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Abs. 1) die Bestattung konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, daß diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.

Literatur im Internet zu § 29 BestattG

Querverweise

Auf § 29 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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