Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Zweiter Abschnitt - Umgang mit Leichen (§§ 25 - 29)   
§ 29
Konservierung und Einbalsamierung von Leichen

(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert oder einbalsamiert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Abs. 1) die Bestattung konservierter oder einbalsamierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, daß diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.

(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert oder einbalsamiert werden.

Rechtsprechung zu § 29 BestattG

Entscheidung zu § 29 BestattG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 29 BestattG

Querverweise

Auf § 29 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
        Leichen in anatomischen Instituten
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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