Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
(1) 1Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. 2Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. 3Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
(2) 1Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. 2Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. 3Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. 2Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. 3Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuss berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1. 4Für die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. 5Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. 6Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 107 BetrVG
71 Entscheidungen zu § 107 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 17.01.2022 - 16 TaBV 121/21
Schulungsanspruch eines Mitgliedes des Wirtschaftsausschusses nach § 37 Abs. 6 ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 07.02.2017 - 4 TaBV 155/16
Sind im Betriebsrat eines von einem Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 07.04.2016 - 3 BV 591/15
Arbeitsrecht; Betriebsverfassung
- ArbG Frankfurt/Main, 07.04.2016 - 3 BV 591/15
- LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - 10 Sa 1648/16
Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats - Zwei-Wochen-Frist
- BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18
Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 10.10.2017 - 4 TaBV 20/17
§ 106 BetrVG
- LAG Hessen, 10.10.2017 - 4 TaBV 20/17
- LAG Hamm, 10.06.2005 - 10 TaBV 1/05
Schulungsveranstaltung Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder ...
- LAG Hessen, 17.08.2020 - 16 TaBV 24/20
1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG ...
Querverweise
Auf § 107 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 110 (Unterrichtung der Arbeitnehmer)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)