Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)   
§ 33
Beschlüsse des Betriebsrats

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

Rechtsprechung zu § 33 BetrVG

124 Entscheidungen zu § 33 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 33 BetrVG

Querverweise

Auf § 33 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Gesamtbetriebsrat
          § 51 (Geschäftsführung)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 65 (Geschäftsführung)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)

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