Beurkundungsgesetz
3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43) |
1. Niederschriften (§§ 36 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
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Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 36 BeurkG
79 Entscheidungen zu § 36 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.10.2023 - 4 W 31/23
Unterlassung der Verwendung einer notariellen Niederschrift über die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; ...
- OLG Frankfurt, 02.08.2022 - 20 W 251/19
Anmeldebefugnis des Notars zum Handelsregister
- OLG Celle, 13.02.2017 - 9 W 13/17
Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung einer GmbH
- LG Paderborn, 27.11.2018 - 7 O 31/18
- BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
Nachweis der Auflassung durch öffentliche Urkunden
- OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 6 U 225/16
Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Entscheidung der Gesellschafter ...
- OLG Köln, 18.09.2017 - 2 Wx 204/17
Haftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für durch die ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 36 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verwahrung
- § 57 (Antrag auf Verwahrung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Allgemeine Vorschriften
- § 85 (Notarielle Verfahren)