Beurkundungsgesetz

   6. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 55 - 71)   
   1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 55 - 69)   
   c) Amtliche Beglaubigungen (§ 65)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 65

Dieses Gesetz gilt nicht für amtliche Beglaubigungen, mit denen eine Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Verwendung in Verwaltungsverfahren oder für sonstige Zwecke, für die eine öffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde bezeugt, die nicht von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt ist. Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen beschränkt sich auf den in dem Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck. Die Befugnis der Verwaltungsbehörden, Abschriften ihrer eigenen Urkunden oder von Urkunden anderer Verwaltungsbehörden in der dafür vorgeschriebenen Form mit uneingeschränkter Beweiskraft zu beglaubigen, bleibt unberührt.

Literatur im Internet zu § 65 BeurkG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 65 BeurkG:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Amtliche Beglaubigung
          § 33 (Beglaubigung von Dokumenten) (zu § 65 S. 3)
          § 34 (Beglaubigung von Unterschriften) (zu § 65 S. 1)
          § 34 III 2 Nr. 3 (Beglaubigung von Unterschriften) (zu § 65 S. 2)

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