Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen.
Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Art. 189(ex-Art. 137)
Art. 190(ex-Art. 138)
Art. 191(ex-Art. 138a)
Art. 192(ex-Art. 138b)
Art. 193(ex-Art. 138c)
Art. 194(ex-Art. 138d)
Art. 195(ex-Art. 138e)
Art. 196(ex-Art. 139)
Art. 197(ex-Art. 140)
Art. 198(ex-Art. 141)
Art. 199(ex-Art. 142)
Art. 200(ex-Art. 143)
Art. 201(ex-Art. 144)
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu Art. 196 EG
Entscheidung zu Art. 196 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 29.11.2001 - C-366/99
DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN ...
Querverweise
Auf Art. 196 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
- Art. 260 (ex-Art. 196)