EG-Vertrag
| 5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
| Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201) |
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 214 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.
Rechtsprechung zu Art. 201 EG
4 Entscheidungen zu Art. 201 EG in unserer Datenbank:
- EuG, 17.12.2003 - T-219/99
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2012 - C-130/10
Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. ...
- EuG, 06.03.2003 - T-228/99
Staatliche Beihilfen - Unzuständigkeit der Kommission - Verletzung der ...
- EuG, 02.10.2001 - T-222/99
Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine ...
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