(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
| 1. | betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und | |
| 2. | Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, |
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
| 1. | soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder | |
| 2. | wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung |
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. § 37a Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.
Rechtsprechung zu § 37b EStG
7 Entscheidungen zu § 37b EStG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 41/11
Einkommensteuergesetz: Pauschalisierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 06.10.2011 - 8 K 4098/10
Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 13/10 R
Elterngeld - Höhe - Minijob - geringfügige Beschäftigung - Einkommen - ...
- FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
- BFH, 21.04.2010 - X R 43/08
Geldwerter Vorteil bei günstigerem Versicherungstarif: Bewertung von Einnahmen ...
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Literatur im Internet zu § 37b EStG
- § 37b EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 31 (Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
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