Einkommensteuergesetz
| VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
| 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. 4Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen. 5Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denen des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken. 6Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben, so ist dies durch Eintragung des Großbuchstabens S zu vermerken. 7Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu regeln. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. 10Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung auch für die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen.
(2) 1Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. 2Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) | 22.12.2025 | |
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 30.06.2020 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2020 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
| 23.07.2009 | Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) | 16.07.2009 | |
| 12.02.2009 | Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) | 05.02.2009 |
abzugsmerkmale § 39aFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag § 39bEinbehaltung der Lohnsteuer § 39cEinbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39d(weggefallen) § 39eVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39fFaktorverfahren anstelle Steuerklassen-
kombination III/V § 40Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen § 40aPauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte § 40bPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungs-
leistungen § 41Aufzeichnungs-
pflichten beim Lohnsteuerabzug § 41aAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41bAbschluss des Lohnsteuerabzugs § 41cÄnderung des Lohnsteuerabzugs § 42- § 42a (weggefallen) § 42bLohnsteuer-
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber § 42c(weggefallen) § 42dHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer-
überlassung § 42eAnrufungsauskunft § 42fLohnsteuer-
Außenprüfung § 42gLohnsteuer-Nachschau
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 41 EStG
213 Entscheidungen zu § 41 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 23.07.2019 - IX R 28/18
Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG
- BAG, 21.01.2025 - 3 AZR 100/24
Berechnung einer Betriebsrente - Gesamtbetriebsvereinbarung - Abzug fiktiver ...
- FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2024 - 3 K 1285/22
Lohnsteuerliche Behandlung bei rückwirkender Einführung einer Legaldefinition des ...
- FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 8 K 8008/19
Überlassung von Ferienwohnungen an der Ostsee durch einen Lohnsteuerhilfeverein ...
- FG Nürnberg, 18.07.2013 - 6 K 612/12
Steuerbarkeit der Provision aus der Verpfändung von GmbH-Anteilen
- FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 7 K 7058/13
Prüfungsanordnung vom 03.09.2012
- FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1182/13
Frist für Wahlrechtsausübung hinsichtlich Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 Abs. ...
- FG Saarland, 24.05.2017 - 2 K 1082/14
Steuerfreiheit von Fahrtkostenerstattungen - Anforderungen an die ...
- FG Köln, 14.03.2016 - 5 K 1920/14
Erkennbarkeit eines Fehlers bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden ...
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2004 - 1 V 30/04
Haftung des Geschäftsführers einer KG für vom FA beigetriebene Lohnsteuerbeträge ...
§ 41 EStG in Nachschlagewerken
- § 41 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lohnbuchhaltung
Querverweise
Auf § 41 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- d) Nichtselbständige Arbeit
- § 19a (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen)
- IV. Tarif
- § 32b (Progressionsvorbehalt)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 37b (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen)
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)