Einkommensteuergesetz
VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 42f EStG
50 Entscheidungen zu § 42f EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 31.08.2015 - VI B 13/15
Keine notwendige Beiladung bei Lohnsteuer-Außenprüfung - Zeitlich begrenzte ...
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- BFH, 17.03.2016 - VI R 3/15
Kein Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber bei Festsetzungsverjährung ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 28.11.2014 - 8 K 2038/13
Verbot des Erlasses eines Lohnsteuer - Haftungsbescheids gegen den Arbeitgeber ...
- FG München, 28.11.2014 - 8 K 2038/13
- FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 7 K 7058/13
Prüfungsanordnung vom 03.09.2012
- BFH, 31.08.2015 - VI B 14/15
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 31.08.2015 VI B 13/15 - Keine notwendige ...
- FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 2 K 1033/08
Örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter ...
- FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 879/07
Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Bereitstellung der gesamten Finanzbuchhaltung ...
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15
Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an ...
- FG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 V 801/09
Ernstliche Zweifel an Steuernachforderungen der Finanzverwaltung
§ 42f EStG in Nachschlagewerken
- § 42f EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Lohnsteueraußenprüfung
Querverweise
Auf § 42f EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)