Einkommensteuergesetz
| VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
| 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42f) |
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Rechtsprechung zu § 42f EStG
25 Entscheidungen zu § 42f EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 09.03.1990 - VI R 87/89
 
- FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 2 K 1033/08
örtliche Finanzamts-Zuständigkeit für Lohnsteueraußenprüfung bei behaupteter ...
- BFH, 15.12.1989 - VI R 151/86
Lohnsteuer-Außenprüfung ohne Einfluß auf Festsetzungsfrist bezüglich ...
- FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2007 - 2 K 1143/06
Betriebsstättenfinanzamt als zuständige Behörde für eine auf die Einbehaltung ...
- FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
Bezeichnung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft; Rechtsnatur ...
- FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 879/07
Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Bereitstellung der gesamten Finanzbuchhaltung ...
- BFH, 26.01.2006 - VI B 89/05
Anordnung LSt-Ap - AdV
- BFH, 15.05.1992 - VI R 183/88
Verhinderung eines Pauschalierungsbescheids durch Änderungssperre
- BFH, 15.05.1992 - IV R 183/88
Verhinderung eines Pauschalierungsbescheids durch Änderungssperre
- BFH, 27.03.1991 - VI R 126/87
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Literatur im Internet zu § 42f EStG
- § 42f EStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lohnsteueraußenprüfung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Zuständigkeit der Finanzbehörden
- § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)
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