Einkommensteuergesetz

   VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47)   
   2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42f)   

§ 42f
Lohnsteuer-Außenprüfung

(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

(2)  Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.  Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.  Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.

(3)  In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.  Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.

(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.

Rechtsprechung zu § 42f EStG

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Literatur im Internet zu § 42f EStG

Querverweise

Auf § 42f EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
    Abgabenordnung (AO)
      Einleitende Vorschriften
        Zuständigkeit der Finanzbehörden
          § 20a (Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen)
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