Einkommensteuergesetz

   VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47)   
   3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43 - 45e)   

§ 45e
Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen.  § 45d Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 45e EStG

4 Entscheidungen zu § 45e EStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 45e EStG

Querverweise

Auf § 45e EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50b (Prüfungsrecht)
        § 50e (Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten)
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