EU-Vertrag

   Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46)   
   Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 36
(ex-Artikel 21 EUV)

1Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. 2Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. 3Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

4Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat und den Hohen Vertreter richten. 5Zweimal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Rechtsprechung zu Art. 36 EUV

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