EU-Vertrag
Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
1Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt.
2Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 40 EUV
6 Entscheidungen zu Art. 40 EUV in unserer Datenbank:
- EuG, 20.12.2023 - T-233/22
Islentyeva/ Rat
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19
Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22
Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und ...
- EuG, 06.09.2013 - T-35/10
und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für ...
- VG Saarlouis, 03.09.2019 - 1 K 703/18
Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen einer Verletzung der ...