Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
| 1. | netzbezogene Maßnahmen und | |
| 2. | marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern, |
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der Betreiber von Fernleitungsnetzen der Regulierungsbehörde auf Anforderung zu berichten.
Rechtsprechung zu § 16 EnWG
6 Entscheidungen zu § 16 EnWG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 10a D 45/02
- OLG Schleswig, 01.10.2002 - 6 W 32/02
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ...
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2345/05
Rechtmäßigkeit einer Versagung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von ...
- OLG Hamm, 12.09.2003 - 29 U 14/03
Stromabrechnung bei der Einspeisung von Strom aus Windkraftanlagen
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Querverweise
- EnWG
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Netzzugang
- § 22 (Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
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