(1) 1Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. 2Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 3Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.
(2) 1Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. 2Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist.
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Rechtsprechung zu § 19 ErbbauRG
6 Entscheidungen zu § 19 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 13.02.2006 - 4 W 21/06
Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung zur Belastung eines Erbbaurechts mit einem ...
- BayObLG, 19.10.1988 - BReg. 1a Z 24/88
Ersetzung der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts auch bei Darlehen für ...
- OLG Düsseldorf, 14.08.1980 - 18 U 38/80
Amtspflichten bei Beurkundung eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts und ...
- BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64
Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten
- LG Köln, 29.04.1988 - 11 T 104/88
Berichtigungsbewilligung aller Betroffenen hinreichend für Berichtigung der durch ...
- AG Köln, 22.12.1980 - 41 HRA 7725
Unterscheidbarkeit von Komplementär GmbH und KG