Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.
Rechtsprechung zu Art. 62 EuGVVO
18 Entscheidungen zu Art. 62 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 11.04.2024 - C-183/23
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- BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19
Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt
- OLG München, 23.06.2021 - 20 U 6587/20
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Geltendmachung von ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
- BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer ...
- OLG Frankfurt, 10.12.2021 - 26 W 21/21
Präklusion von neuem Sachvortrag im Verfahren auf Versagung der Vollstreckung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17
Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen ...
- BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 66/20
Wirkungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach Erhebung einer Widerklage bei dem ...
- LG Landshut, 10.01.2020 - 55 O 2685/17
Mitgliedstaat, Griechenland, Streitwert, Beweislast, Auslegung, Unternehmen, ...
Querverweise
Auf Art. 62 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 3 (Grenzüberschreitende Rechtssachen)