EuGVVO

   Kapitel V - Allgemeine Vorschriften (Art. 59 - 65)   

Artikel 62

(1) Bei den summarischen Verfahren betalningsföreläggande (Mahnverfahren) und handräckning (Beistandsverfahren) in Schweden umfasst der Begriff "Gericht" auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung).

(2) In Unterhaltssachen umfasst der Begriff "Gericht" auch die dänischen Verwaltungsbehörden.

 

Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt der Absatz 2 von Artikel 62.

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