EuGVVO

   Kapitel V - Allgemeine Vorschriften (Art. 59 - 65)   
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Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen vertreten lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Mitgliedstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Literatur im Internet zu Art. 61 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 61 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Besondere Zuständigkeiten
          Art. 5 Nr. 4
     
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
          Art. 34 (zu Art. 61 S. 2)

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