Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel II - Der Europäische Vollstreckungstitel (Art. 5 - 11)   
Artikel 9
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

(1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.

(2) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

Rechtsprechung zu Art. 9 EuVTVO

Entscheidung zu Art. 9 EuVTVO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 9 EuVTVO

Querverweise

Auf Art. 9 EuVTVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuVTVO
      Gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden
        Art. 24 (Gerichtliche Vergleiche)
        Art. 25 (Öffentliche Urkunden)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
            § 1080 (Entscheidung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 9 EuVTVO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht