Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150)   
   Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 124
Antrag

1Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Klageschrift gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 124 FamFG

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