Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209) |
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 209 FamFG
2 Entscheidungen zu § 209 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 02.05.2011 - 10 WF 133/11
Mietrecht - Ehebedingte Nutzungsüberlassung: vor Räumung schützender Besitz?
- OLG Brandenburg, 27.07.2010 - 10 WF 99/10
Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau im Wege einstweiliger Anordnung
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