Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a)   
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§ 210
Gewaltschutzsachen

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

Rechtsprechung zu § 210 FamFG

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