Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.
(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.
Rechtsprechung zu § 50 FamFG
18 Entscheidungen zu § 50 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 16.03.2010 - 15 UF 38/10
Zuständigkeit für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Umgang und zur ...
- OLG Oldenburg, 23.08.2011 - 14 UFH 2/11
Einstweilige Anordnung, Verfahrenskostenvorschuss
- OLG Schleswig, 27.10.2011 - 10 WF 178/11
Gegenstandswert im Versorgungsausgleichsverfahren
- OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 6 WF 33/12
Berücksichtigung ausländischer, nicht auszugleichender Versorgungsanwartschaften ...
- OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 SAF 4/13
Zuständigkeitsbestimmung nach § 152 Abs. 3 FamFG
- OLG Stuttgart, 06.06.2012 - 16 WF 118/12
FamGKG § 50 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 3; VersAusglG § 33; ...
- OLG Koblenz, 18.12.2012 - 13 UF 948/12
Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in ...
- OLG Frankfurt, 19.01.2010 - 2 UFH 2/10
Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts
- OLG Brandenburg, 30.10.2012 - 9 UF 158/12
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Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150