Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) 1Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 2Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) 1Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. 2Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) 1Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. 2Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 51 FamFG
392 Entscheidungen zu § 51 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren ...
- OLG Frankfurt, 18.04.2024 - 6 WF 42/24
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung Erledigung eines einstweiligen ...
- OLG Karlsruhe, 17.01.2024 - 18 WF 155/23
Keine Terminsgebühr für Verfahrensbevollmächtigte bei Entscheidung ohne mündliche ...
- BGH, 30.01.2024 - XIII ZB 4/22
- OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 1 ORs 36 SRs 752/23
Zeugnisverweigerungsrecht, Angaben beim FamG, vernehmungsähnlich Situation
- AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt nach ...
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 14/21
Die einstweilige Anordnung der Abschiebungshaft - und das Hauptsacheverfahren
Querverweise
Auf § 51 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150