Grundbuchverfügung
Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60) |
Zitiervorschläge
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Querverweise
Auf § 59 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Erbbaugrundbuch
- § 54
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113