Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 4 - Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus (§§ 77 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 77
Grundsatz

Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 77 GBV

Entscheidung zu § 77 GBV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 77 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
Was ist das?

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