Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 4 - Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus (§§ 77 - 79) |
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Rechtsprechung zu § 77 GBV
Entscheidung zu § 77 GBV in unserer Datenbank:
- KG, 21.01.2016 - 1 W 6/16
Grundbucheinsichtsrecht des Bauhandwerkers einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Querverweise
Auf § 77 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)