Gerichtsverfassungsgesetz

   9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140)   
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(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

Literatur im Internet zu § 130 GVG

Querverweise

Auf § 130 GVG verweisen folgende Vorschriften:

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