Gerichtsverfassungsgesetz
| 9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140) |
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.
Literatur im Internet zu § 130 GVG
Querverweise
Auf § 130 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 130 GVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?