Gerichtsverfassungsgesetz

   9. Titel - Bundesgerichtshof (§§ 123 - 140)   

§ 133

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.

Rechtsprechung zu § 133 GVG

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Literatur im Internet zu § 133 GVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 133 GVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 I 4 (Anwaltsprozess)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 542 (Statthaftigkeit der Revision)
          § 566 (Sprungrevision)
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            § 574 (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde)
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