Gerichtsverfassungsgesetz

   16. Titel - Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 198)   
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(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

Literatur im Internet zu § 194 GVG

Querverweise

Auf § 194 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren
        Beschwerde
          § 85 (Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung)
        Rechtsbeschwerde
          § 87 (Nichtzulassungsbeschwerde)

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