Gemeindeordnung
5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147) |
3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147) |
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1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte oder zur Vereinfachung der überörtlichen Prüfung erforderlich ist, gibt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift verbindliche Muster bekannt insbesondere für
2Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.
Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO