Gemeindeordnung
| 5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147) |
| 3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147) |
Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift verbindliche Muster bekannt insbesondere für
| 1. | die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung, | |
| 2. | die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans, | |
| 3. | die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, | |
| 4. | die Form der Vermögensübersicht und der Schuldenübersicht, | |
| 5. | die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss samt Anhang, den Gesamtabschluss und seine Anlagen und | |
| 6. | die Kosten- und Leistungsrechnung. |
Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium.
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