Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   3. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 142 - 147)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GemO
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gemeindeordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 147
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft, mit Ausnahme des § 148, der mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt.

(2) 1Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. 2Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1. 1Im Bereich des gesamten Landes Baden-Württemberg Kap. 2I und Art. 30 und 33 des Kap. 3V des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 97);
2. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Baden
a) die deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) in der in den beiden früheren Landesbezirken geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Durchführungs- und Überleitungsbestimmungen,
b) das Gesetz Nr. 328 über die Neuwahl der Gemeinderäte und Bürgermeister, Kreistage und Landräte vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 102) und die Verordnung Nr. 333 des Innenministeriums zur Durchführung des Gesetzes Nr. 328 vom 4. Dezember 1947 (RegBl. S. 185), soweit sich diese Vorschriften auf Gemeinderäte und Bürgermeister beziehen;
3. im Bereich des früheren Landes Baden die Badische Gemeindeordnung vom 23. September 1948 (GVBl. S. 177) mit ihren Änderungen und
4. im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern die Gemeindeordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 14. März 1947 (RegBl. 1948 S. 1) mit ihren Änderungen und mit den durch sie aufrechterhaltenen früheren Bestimmungen.
Amtliche Anmerkung zur Neubekanntmachung vom 24. Juli 2000:

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129).

Rechtsprechung zu § 147 GemO

Entscheidung zu § 147 GemO in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht